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Welche Möglichkeiten gibt es, gewalttätige Jugendliche zu unterstützen, wenn sie schon straffällig geworden sind?

Volkert Ruhe, Antigewalttrainer und Gründer des Vereins “Gefangene Helfen Jugendliche” begleitet Jugendliche ins Gefängnis, damit sie sich selbst einen Eindruck von dem machen können, an dem sie hoffentlich nie landen werden.

Schnappfisch fragt nach, wie ein solcher Besuch abläuft und welche Motivation Volkert Ruhe zu dieser Arbeit hat.

 

Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für den Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal

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Allgemeines

Der Hamburgische Bürger- und Ausbildungskanal (HBAK) steht im Rahmen seiner Programmgestaltung Bürgerinnen und Bürgern offen, die mittels Fernsehen oder Hörfunk ihre Meinung verbreiten, Qualifikation in der journalistischen Gestaltung erwerben bzw. ausbauen oder Erfahrungen mit Rundfunktechnik sammeln möchten.

Dafür steht zum einen Programmfläche für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, zum anderen werden bestimmte Programme für Beiträge von Bürgerinnen und Bürgern geöffnet. Diese Nutzungsbedingungen werden Bestandteil des Nutzungsvertrages für die Nutzung der Technik des HBAK und die Sendung von Beiträgen in diesen Programmteilen.

Eine Nutzungsvereinbarung wird nur mit natürlichen Personen, juristischen Personen des Privatrechts (etwa Vereinen) und Hochschulen geschlossen (im folgenden: Nutzerin bzw. Nutzer), die Ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Europäischen Union haben. Die Nutzung der Produktionstechnik des HBAK ist auf natürliche Personen beschränkt, die im Verbrei-tungsgebiet des HBAK ihren Wohnsitz bzw. Arbeitsplatz haben oder sich dort in Ausbildung befinden. Die Betreiberin (die TIDE GmbH) bemüht sich um eine faire und gleichberechtigte Berücksichtigung aller interessierten Nutzer und Nutzerinnen, die erwarten lassen, dass sie diese Nutzungsbedingungen einhalten.

Anmeldungen müssen durch den Nutzer bzw. die Nutzerin selbst erfolgen; eine Übertragung auf Dritte ist unzulässig. Eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen.

§ 1 Allgemeine Nutzungsbedingungen

  1. Der Zugang zur Sendeplattform des Bürger- und Ausbildungskanals ist für Bürgerinnen und Bürger kostenfrei. Im Übrigen kann eine Kostenbeteiligung der Nutzerin bzw. des Nutzers insbesondere an Kosten der Versicherung der von ihr oder ihm zur Nutzung ausgeliehenen Geräte in der Nutzungsvereinbarung festgelegt werden.
  2. Die sende- und produktionstechnischen Einrichtungen sowie die Übertragungskapazitäten dürfen ausschließlich zur Verbreitung vorwiegend selbstgestalteter Beiträge genutzt werden.
  3. Der Nutzer bzw. die Nutzerin, mit dem die Vereinbarung über die Nutzung geschlossen wird, ist für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen verantwortlich.
  4. Mit der Nutzungsvereinbarung erwirbt die Nutzerin bzw. der Nutzer ein Recht auf Sendung im HBAK in der Programmfläche für Bürgerinnen und Bürger (§ 3) nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen.

§ 2 Gestaltung der Beiträge

  1. Die Nutzerin bzw. der Nutzer trägt dafür Sorge, dass
    1. ihr bzw. sein Beitrag bzw. dessen Verbreitung nicht gegen geltendes Recht verstößt,
    2. sie bzw. er über die zur Herstellung und Verbreitung des Beitrages erforderlichen Rechte verfügt,
    3. der Beitrag die qualitativen Mindestanforderung der Hör- oder Sehgewohnheiten von Rezipientinnen und Rezipienten nicht unterschreitet,
    4. der Beitrag sich in das Programmschema, die Formate und die Grundsätze guter journalistischer Praxis des HBAK einfügt (jeder Nutzerin bzw. jedem Nutzer wird dazu jeweils ein aktuelles Merkblatt zur Verfügung gestellt, das diese Kriterien konkretisiert), und
    5. der Beitrag den Zielen des HBAK nicht widerspricht.
  2. Die Nutzerin bzw. der Nutzer verpflichtet sich bei vorproduzierten Beiträgen, das Sendeband auf Verlangen der Betreiberin so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Prüfung des Inhaltes durch die Betreiberin oder von ihr Beauftragte (etwa die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen) möglich ist. Weniger als 3 Werktage vor geplanter Ausstrahlung sind in der Regel nicht rechtzeitig im Sinne dieser Regelung.
  3. Nichtdeutschsprachige Sendungen oder Sendungsteile sind so zu gestalten, dass eine nur deutschsprachige Nutzerin bzw. ein nur deutschsprachiger Nutzer ihr gänzlich folgen kann; beim Fernsehen ist dies etwa durch Untertitel in deutscher Sprache zu gewährleisten. Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese Anforderung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.
  4. Nach dem Hamburgischen Mediengesetz dürfen Beiträge im HBAK keine Werbung enthalten. Erhält die Nutzerin bzw. der Nutzer für den Beitrag Geld oder geldwerte Leistungen von Dritten, ist dies der Betreiberin gegenüber offen zu legen. Sponsoring ist nur im Zusammenhang mit Projekten der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im Medienbereich zulässig und bedarf der Zustimmung der Betreiberin. Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.
  5. Der Nutzer bzw. die Nutzerin erklärt sich zur Kooperation mit der Betreiberin bei der Weiterentwicklung des HBAK bereit. Dazu gehört die Teilnahme an einer Evaluation mit dem Ziel, die Qualität des Angebotes fortlaufend zu verbessern. Die Betreiberin nutzt die Erfahrung der Nutzerinnen und Nutzer zur fortlaufenden Verbesserung des Programmschemas, der Formate und der Grundsätze guter journalistischer Praxis.

§ 3 Anmeldung und Verfahren

  1. Bei der Anmeldung zur Sendung im HBAK legt die Nutzerin bzw. der Nutzer Titel, Dauer und eine inhaltliche Kurzbeschreibung des Beitrages in deutscher Sprache unter Verwendung eines Formblattes der Betreiberin vor.
  2. Bei Sendungen, die in der Programmfläche für Bürgerinnen und Bürger verbreitet werden sollen, richtet sich die Reihenfolge nach dem Prinzip der Schlange (Reihenfolge der Sendeanmeldung), wenn nicht ein besonderes redaktionelles Konzept vorgesehen ist. Für Sendungen im TV gilt: Pro Nutzer können bis zu drei Sendungen innerhalb eines Buchungszeitraums angemeldet sein. Eine Neuanmeldung kann erst wieder nach Ablauf eines Sendetermins vorgenommen werden. Vorproduzierte Beiträge sollen eine Länge von 15 Minuten nicht überschreiten; wird eine Live-Sendung vereinbart, so soll eine Länge von 10 Minuten nicht überschritten werden. Für Radiosendungen gilt: Innerhalb des Buchungszeitraums können pro Nutzer bis zu einer Sendung pro Woche angemeldet sein. In der Regel sollen Sendungen im halbstündigen, einstündigien oder zweistündigen Format produziert werden.
  3. Die Betreiberin kann die Sendung eines Beitrages, für den eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wurde, insbesondere dann verweigern, wenn
    1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beitrag nicht den Anforderungen des § 2 entspricht, oder
    2. bei vorproduzierten Beiträgen das Sendeband mit dem zu verbreitenden Beitrag nicht rechtzeitig vorliegt.
  4. Die Nutzung kann nur durch die Nutzerin bzw. den Nutzer selbst erfolgen.
  5. Nutzer der TV-Sendeplattform haben die Pflicht, ihr Sendeband der Betreiberin zur Archivierung unverzüglich nach der Sendung zu übergeben.
  6. Die Nutzer haben die Pflicht, ihre Sendungen so zu gestalten, dass mindestens jede halbe Stunde eine einminütige Programmunterbrechung stattfindet, in der unentgeltlich von TIDE zu beziehende Programmhinweise oder Senderkennungen (”Jingles”, “Trailer”) zu senden sind. Dementsprechend sind vorproduzierte Sendungen im einstündigen Sendeformat auf maximal 58 Minuten zu begrenzen, halbstündige Sendungen auf 28 Minuten. Die Nutzer haben weiter die Pflicht, bei Programmhinweisen, der Moderation oder der Namensnennung der eigenen Sendung auf das jeweilige Sendeumfeld TIDE TV oder TIDE 96.0 hinzuweisen.
  7. Die Betreiberin ist ferner berechtigt, die Sendung eines Beitrages eigenständig zu unterbrechen um Programmhinweise oder sonstige Hinweise zu senden.
  8. Die Einspeisung des Sendesignals in das Breitbandverteilnetz erfolgt grundsätzlich vom HBAK aus. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Nutzer spätestens mit der Anmeldung der Sendung eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens vorlegt.
  9. Die Betreiberin führt eine Nutzerkartei nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 4 Produzieren im Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal

  1. Die Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter produktionstechnischer Einrichtungen kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Beitrag zur Ausstrahlung im HBAK zu produzieren. Jede andere Nutzung, insbesondere eine gewerbliche, ist unzulässig.
  2. Pro Nutzerin bzw. Nutzer können für TV-Produktionen jeweils bis zu drei Buchungen für die Aufnahme- und Nachbearbeitungstechnik innerhalb des Buchungszeitraums erfolgen. Für Hörfunkproduktionen kann die Nutzerin bzw. der Nutzer wie es für die vereinbarte Sendezeit innerhalb des Buchungszeitraums notwendig ist. Buchungen sind maximal vier Wochen vor der angestrebten Nutzung möglich. Bei Kollisionen zwischen verschiedenen Nutzerinnern bzw. Nutzern hat die Nutzerin bzw. der Nutzer Vorrang, der seltener Geräte des HBAK in Anspruch genommen hat.
  3. Die Ausleihfrist für transportable Aufnahmetechnik beträgt maximal zwei aufeinander folgende Tage.
  4. Die Ausleihe und/oder Benutzung von Produktionstechnik des HBAK verpflichtet die Nutzerin bzw. den Nutzer zur pfleglichen Behandlung. Essen und Trinken ist in Räumen mit Produktionstechnik nicht erlaubt. Darüber hinaus besteht ein Rauchverbot in allen Räumen. Die Betreiberin hat das Hausrecht.

§ 5 Kündigung und Ausschluss von der Nutzung

  1. Die Betreiberin kann die Nutzungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen und Nutzer vom Zugang zu den sende- und den produktionstechnischen Einrichtungen ausschließen, wenn ihm die Nutzung durch die Nutzerin bzw. den Nutzer nicht zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nutzerin bzw. der Nutzer
    1. gegen § 2 der Nutzungsbedingungen verstößt,
    2. die Einrichtungen dafür benutzt, dem Ansehen des HBAK zu schaden,
    3. Dritten, die selbst vom Zugang ausgeschlossen sind, durch formale Übernahme der Sendeverantwortung ermöglicht, ihre Beiträge weiterhin zu verbreiten,
    4. kostenlos bereitgestellte Produktionsmittel zu privaten bzw. gewerblichen Zwecken benutzt, oder
    5. vereinbarte Termine wiederholt nicht wahrnimmt und dadurch der Zugang anderer zum HBAK beeinträchtigt wird.
  2. Die Betreiberin kann eine Nutzerin bzw. einen Nutzer vom Zugang zu den produktions-technischen Einrichtungen ausschließen, wenn sie oder er wiederholt
    1. ausgeliehene Produktionstechnik nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt,
    2. ausgeliehene Produktionstechnik verspätet zurückgibt; im laufenden Vertragsverhältnis ist ein Ausschluss aus diesem Grunde nur möglich, wenn sich die Nutzerin bzw. der Nutzer im Verzug mit der Rückgabe befindet und sie bzw. er nach Ablauf einer ihr bzw. ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Produktionstechnik nicht zurückgegeben hat,
    3. Buchungstermine für produktionstechnische Einrichtungen nicht einhält oder
    4. die in der Nutzungsvereinbarung festgelegte Kostenbeteiligung nicht vertragsgemäß an die Betreiberin zahlt; im laufenden Vertragsverhältnis ist ein Ausschluss aus diesem Grunde nur möglich, wenn sich die Nutzerin bzw. der Nutzer im Verzug befindet und sie bzw. er nach Ablauf einer ihr bzw. ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht gezahlt hat.

§ 6 Haftung der Nutzer

  1. Die Nutzerin bzw. der Nutzer verpflichtet sich, nur Material zu verwenden, dessen Nutzung im HBAK keine Rechte Dritter verletzt, und hält die Betreiberin des HBAK und die Betreiberin bzw. den Betreiber der Übertragungswege von der Inanspruchnahme aus der Verletzung von Rechten Dritter einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits frei. Sie oder er ersetzt der Betreiberin alle Schäden, die ihm aus der Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit der Sendung des Beitrages entstehen.
  2. Die Nutzerin bzw. der Nutzer trägt auch die für seinen Beitrag ggf. anfallenden GEMA-Vergütungen, wenn nicht vereinbart wird, dass die Betreiberin die GEMA-Vergütung pauschal entrichtet.
  3. Die Nutzerin bzw. der Nutzer haftet für alle von ihm verursachten Schäden oder Verluste an sende- oder produktionstechnischen Einrichtungen in vollem Umfang, soweit nicht eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt.
  4. Auch soweit eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt, hat die Nutzerin bzw. der Nutzer bei jedem Schadens- oder Verlustfall einen Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Schadens- oder Verlusthöhe, höchstens aber 500,- Euro zu übernehmen. In begründeten Härtefällen kann der Selbstbehalt reduziert werden.
  5. Ausgeliehene produktionstechnische Einrichtungen dürfen nicht unbeaufsichtigt gelagert werden. Die Lagerung von ausgeliehenen produktionstechnischen Einrichtungen des HBAK in Kraftfahrzeugen zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens führt in jedem Falle bei Verlust oder Beschädigung zur persönlichen Haftung der verantwortlichen Nutzerin bzw. des verantwortlichen Nutzers.
  6. Bei auftretenden Schäden oder Verlusten sind diese unverzüglich der Betreiberin mitzuteilen.
  7. Die Nutzung der Räumlichkeiten des HBAK erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Die Betreiberin haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für Schäden, die aus der Nutzung des HBAK, der Räumlichkeiten und der sende- und produktionstechnischen Einrichtungen entstehen, außer es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Betreiberin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, bleibt unberührt.

Juristischer Kurzleitfaden für die Nutzer von TIDE

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Allgemeines

  1. Der vorliegende Leitfaden soll einen ersten Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben geben, die den Sendungen von Bürgern bei TIDE zugrunde liegen. Dies kann hier nicht abschließend geschehen, so dass in Zweifelsfällen Kontakt zu TIDE aufgenommen oder rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden sollte. Durch die Beachtung der nachfolgenden Hinweise wird die Arbeit des Chefredakteurs erleichtert und die sendefähigen Beiträge gehen unproblematischer „On Air”.
  2. Zulässig sind Sendungen grundsätzlich, die dem Aufgabenbereich von TIDE entsprechen, d.h. Projekten der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- und Regionalkultur sowie der Ausbildung im Medienbereich dienen, und sie nicht gegen Gesetze verstoßen. Dabei kommen vor allen Dingen strafrechtliche, jugendschutzrechtliche, urheberrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Verstöße in Betracht: Unzulässig sind Beleidigungen gem. § 185 Strafgesetzbuch, die einen Dritten durch Angriffe auf die Ehre in seinem Geltungswert herabsetzen. So stellt die Aussage „Vollidiot” oder die Bezeichnung „Pfuscher” für einen Arzt eine Beleidigung dar, die strafrechtlich relevant sein kann.
  3. Beleidigt werden können einzelne Personen und Personengruppen („Die Richter in Hamburg”), aber auch Personenvereinigungen, die zu einer Willensbildung in der Lage sind (z.B. Gewerkschaften), wenn die Beleidigung vorsätzlich begangen wurde, d.h. der Täter wusste und wollte die Äußerung tun.
  4. Strafrechtlich verboten ist ebenfalls die Verbreitung von Pornografie, die gem. § 184 StGB unzulässig ist. Damit sind die Darstellungen gemeint, die anreißerisch, aufdringlich, unrealistisch und verzerrt sowie ohne Sinnzusammenhang zu anderen Lebensäußerungen stehend sexuelle Vorgänge wiedergeben. Unzulässig sind ebenso Kriegs- oder sinnlos Gewaltverherrlichende Sendungen.
  5. Eng verbunden damit ist das Verbot der Wiedergabe jugendgefährdender oder jugendbeeinträchtigender Inhalte bei TIDE. Nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) ist die Verbreitung von Inhalten, die die Entwicklung von Jugendlichen beeinträchtigen können, erst nach 23 Uhr zulässig.
  6. Wichtig für die Erstellung von Sendungen ist die Wahrung des Rechts am eigenen Bild. Nach dem Kunsturheberrechtsgesetz dürfen Personen nur abgebildet, also auch gefilmt werden, wenn sie dazu eingewilligt haben. Bei einer Abbildung in diesem Sinne muss die Person hinreichend deutlich erkennbar sein, so z.B. an den Gesichtszügen. Für die Einwilligung zur Abbildung hält TIDE entsprechende Formblätter bereit, die auf der Homepage abrufbar sind. Zu dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen: So dürfen Personen des Zeitgeschehens, die von Interesse für die Öffentlichkeit sind (Bekannte Politiker, Schauspieler etc.) ohne Einwilligung abgebildet werden. Dies gilt auch für Personen, die nur als „Beiwerk” zu einer Landschaft oder Örtlichkeit gelten, d.h. wenn die Person nicht mit seiner individuellen Persönlichkeit im Mittelpunkt des Bildnisses steht. Ebenso ist keine Einwilligung von Personen notwendig, die im Zusammenhang mit einer Versammlung (z.B. Demonstration) gefilmt werden.
  1. Dem stehen die urheberrechtlichen Vorschriften über das geistige Eigentum Dritter und deren Verwendungsmöglichkeiten nahe. Dies hat für die Film-, Fernseh- und Rundfunkproduktion besondere Bedeutung. Das Urheberrecht regelt die Nutzungsmöglichkeiten von Werken Dritter, wie z.B. Musik oder Film. Filme und Musikstücke, die veröffentlicht sind, unterliegen fast immer besonderen Verwendungsrechten. So können nicht ohne weiteres gesendet werden. Bevor bestehende Werke verwendet werden, sollte entsprechender Rechtsrat eingeholt oder TIDE kontaktiert werden.
  2. Sollen in einem Film oder Beitrag Sequenzen aus vorbestehenden Filmen eingefügt werden, ist an den Urheber (dessen Einwilligung grundsätzlich für die Benutzung der Sequenz erforderlich ist) und ggf. auch an die Künstler eine angemessene Vergütung zu zahlen. Das gleiche gilt für die Synchronisation mit bereits veröffentlichten Musiktiteln. Entsprechend der Dauer der Musikeinspielung muss eine Tantieme an die GEMA gezahlt werden, die sich aus den Vergütungssatzpauschalen der Verwertungsgesellschaften ergibt. In jedem Falle kann ein bestehendes, urheberrechtlich geschütztes Musikstück (das sind nahezu alle) nicht ohne weiteres in einem Film oder Beitrag verwandt werden.
  3. Nicht zuletzt stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine in jedem Fall zu beachtende Regelung dar: In Bezug auf Presseveröffentlichungen schützt das Persönlichkeitsrecht den Inhaber gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können, z.B. die Erwähnung des Namens des Verdächtigen einer Bagatelle oder die Nennung im Zusammenhang mit Skandalen. Beim Vorliegen öffentlichen Interesses oder einer Person der Zeitgeschichte ist eine Berichterstattung möglicherweise zulässig, im Zweifel sollte jedoch ein Rechtsrat eingeholt werden.
  4. Ebenso schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind solche Äußerungen, die nicht bewiesen werden können. Schmähkritik hingegen sind grob herabsetzende Werturteile, die nur dem Zweck des bloßen Verächtlichmachens dienen und keinen sachlichen Bezug zum Kritiker aufweisen.
  5. ACHTUNG: Im Zweifel sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden. Auch wenn die Beiträge von TIDE vor der Sendung geprüft werden ist es notwendig, dass sämtliche Rechtsvorschriften selbstverständlich bereits Vorfeld eingehalten und beachtet werden. Eine Nichtbeachtung oder ein Verstoß eines Sendebeitrags gegen geltendes Recht kann zu einem Ausschluss von der Nutzung und vom Zugang zu TIDE führen!
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Das Projekt wird von der Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung und der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein gefördert.